Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das auf eine bestimmte Geldsumme lautet und nach den strengen Formvorschriften des Wechselgesetzes 1955 ausgestellt wird. Das Gesetz unterscheidet vor allem zwischen dem gezogenen Wechsel und dem eigenen Wechsel.
Gezogener Wechsel
Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller eine andere Person, den Bezogenen, an, an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Zu den gesetzlichen Mindesterfordernissen gehören insbesondere die Bezeichnung als Wechsel, die unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, der Name des Bezogenen, die Angabe des Zahlungstags, des Zahlungsorts, des Begünstigten, des Ausstellungsorts und tags sowie die Unterschrift des Ausstellers.
Akzept
Nimmt der Bezogene den gezogenen Wechsel an, spricht man von Annahme oder Akzept. Mit der Annahme verpflichtet sich der Bezogene zur Zahlung des Wechsels bei Fälligkeit.
Eigener Wechsel
Beim eigenen Wechsel verspricht der Aussteller selbst, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Für ihn gelten eigene gesetzliche Formvorschriften. Der Aussteller haftet dabei in gleicher Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Übertragung
Der Wechsel ist grundsätzlich ein Orderpapier. Er wird regelmäßig durch Indossament übertragen. Nur wenn der Aussteller den Vermerk nicht an Order oder einen gleichbedeutenden Zusatz aufnimmt, ist diese typische wechselrechtliche Übertragung ausgeschlossen.
Rechtliche Bedeutung
Rechte aus dem Wechsel können grundsätzlich nur unter Vorlage der Urkunde geltend gemacht werden. Das Wechselrecht enthält dafür besondere Regeln über Fälligkeit, Haftung, Regress und Kraftloserklärung.
Quellen
Fachbücher und Kommentare
- Casper Matthias Hrsg Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, LexisNexis, abrufbar über LexisNexis Österreich :contentReference[oaicite:6]{index=6}
- Straube Manfred, Ratka Thomas, Rauter Roman Alexander Hrsg Wiener Kommentar zum UGB, MANZ, laufende Ausgabe





