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Wahlanfechtung

Der Verfassungsgerichtshof überprüft über Antrag die Rechtmäßigkeit von bestimmten Wahlen, nämlich

  • Bundespräsidentenwahl
  • Nationalratswahl
  • Wahl zum Bundesrat
  • Landtagswahl
  • Gemeinderatswahl (in Wien auch: Bezirksvertretungswahl)
  • Wahl zum Europäischen Parlament
  • Wahl in die Landesregierung
  • Wahl in den Gemeindevorstand (Stadtsenat, Stadtrat)
  • Bürgermeisterwahl, Bezirksvorsteherwahl
  • Wahl in jenes Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung („Kammer“), das innerhalb der Kammer eine einem Parlament vergleichbare Funktion hat.

Je nach Wahl sind anfechtungsberechtigt entweder Wählergruppen, die rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, durch ihren Zustellungsbevollmächtigten oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlwerber oder ein Zehntel der Mitglieder des jeweiligen Wahlkörpers.

Der Antrag hat auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (ab Vorliegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit) zu lauten. Die Anfechtungsfrist beträgt bei Wahlen allgemeiner Vertretungskörper vier Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens oder ab Zustellung eines im Zuge des Wahlverfahrens zu erlangenden letztinstanzlichen Bescheides; bei der Bundespräsidentenwahl und bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Verspätet eingebrachte Anfechtungen werden mit Beschluss zurückgewiesen.

Der Gerichtshof kann einer Anfechtung stattgeben, weil eine nicht wählbare Person für wählbar erklärt wurde, und die Wahl dieser Person für nichtig erklären; er kann einer Anfechtung stattgeben, weil einer wählbaren Person zu Unrecht die Wählbarkeit aberkannt wurde, und gegebenenfalls aussprechen, dass dadurch die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist; in diesem Fall kommt es also zur Aufhebung der Wahl dieser Person. Bei jeder anderen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist entscheidend, ob sie von Einfluss auf das Wahlergebnis war (d.h. dieses tatsächlich verfälscht hat oder doch möglicherweise verfälscht haben konnte). Ist ein solcher Einfluss möglich, hat das Erkenntnis auszusprechen, dass das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile nichtig erklärt (aufgehoben) werden. Ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, so muss jener Teil der Wahl, der rechtswidrig war, wiederholt werden (z.B. die Stimmenauszählung oder sogar der Wahlgang selbst). Trifft die behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu oder war sie nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis, wird der Anfechtung nicht stattgeben.

Rechtsgrundlagen: Art. 141 Abs. 1 lit. a und b B-VG; §§ 67 bis 70 VfGG§ 21 BundespräsidentenwahlG§ 80 EuropawahlO

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