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Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

Tatobjekte sind Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet und zur
Fortbewegung von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

In Gebrauch nehmen erfordert die Benutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel.

  • Beschränkung auf Ingebrauchnahme idS, dass der Täter das Fahrzeug von
    vornherein nur vorübergehend und in einer Weise benutzt bzw. benutzen will, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung alsbald wieder in den Gewahrsam des Berechtigten zurückgelangt.

Berechtigter ist jeder, dem eine eigene Befugnis zusteht, das Fahrzeug als
Fortbewegungsmittel zu benutzen und andere vom Gebrauch auszuschließen.

Dienstnehmerprivileg des Abs 4 Satz 1 2. Fall: Ein Fahrzeug ist dem Dienstnehmer
anvertraut, wenn er zur Tatzeit eine generelle Fahrerlaubnis seitens seines dazu berechtigten Dienstgebers besitzt.

§ 141 Entwendung

Besondere Schuldmerkmale:

  • Aus Not: Wer die Tat begeht, weil er „nicht mehr ein noch aus weiß“, wie er den eigenen Unterhalt oder den seiner Familie decken soll, handelt aus Not. „Aus Not“ bezieht sich nur auf die dringendsten Lebenserfordernisse.
  • Aus Unbesonnenheit: Unbesonnenheit liegt vor, wenn der Täter einem spontanen Tatanreiz nachgibt und etwas tut, was sonst nicht seine Art ist.
  • Zur Befriedigung eines Gelüstes: Aus diesem Motiv handelt, wer ein eigenes gegenwärtiges Bedürfnis, das sich auf eine bestimmte Sache bezieht, sofort oder zumindest alsbald befriedigen will.
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