Richtlinie (EU) 2021/2101: öffentliche länderbezogene Berichterstattung

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ist eine unionsrechtliche Vorgabe zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung bestimmter großer Unternehmen und Unternehmensgruppen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regeln einzuführen, nach denen bestimmte Ertragsteuerinformationen nach Staaten gegliedert offengelegt werden müssen. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, also auch in Österreich.

Was regelt Richtlinie (EU) 2021/2101?

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ändert die Bilanzrichtlinie der EU und führt Vorgaben für eine öffentliche länderbezogene Berichterstattung ein. Im Kern geht es darum, dass bestimmte große multinationale Unternehmen sowie bestimmte Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen Informationen darüber veröffentlichen müssen, in welchen Staaten sie tätig sind und wie sich dort bestimmte steuerbezogene Kennzahlen darstellen.

Zu den offenzulegenden Angaben zählen insbesondere Informationen über die Art der Tätigkeit, die Zahl der Beschäftigten, die Umsatzerlöse, der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, die geschuldete Ertragsteuer und die tatsächlich gezahlte Ertragsteuer. Außerdem sind einbehaltene Gewinne ein Thema der Berichterstattung. Die Angaben sollen nach einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in bestimmten Fällen auch für einzelne Drittstaaten dargestellt werden. Für andere Staaten ist unter den unionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich eine zusammengefasste Darstellung vorgesehen, soweit keine besondere Offenlegungspflicht greift.

Ziel der Richtlinie ist nicht die Festsetzung von Steuern, sondern mehr Transparenz über die steuerliche Präsenz und Gewinnverteilung großer Unternehmensgruppen. Die Regelung knüpft an bereits bestehende länderbezogene Berichte im Steuerrecht an, geht aber einen anderen Weg: Sie betrifft die öffentliche Offenlegung und damit die gesellschaftsrechtliche und rechnungslegungsbezogene Transparenz gegenüber der Allgemeinheit.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Richtlinie ist vor allem deshalb bedeutsam, weil sie den öffentlichen Zugang zu steuerbezogenen Informationen großer internationaler Unternehmen stärkt. Dadurch soll nachvollziehbarer werden, in welchen Staaten wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden und wie sich dies steuerlich niederschlägt. Die Europäische Union verfolgt damit Transparenzziele, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung, Gewinnverlagerungen und intransparenten Konzernstrukturen stehen.

Wichtig ist auch die rechtspolitische Signalwirkung: Während steuerliche Meldepflichten gegenüber Behörden bereits seit Jahren ausgebaut wurden, betrifft die Richtlinie die Veröffentlichung gegenüber Öffentlichkeit, Investoren, Arbeitnehmern, Medien und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das kann den Druck auf Unternehmen erhöhen, ihre Steuerstrategie besser zu erklären und ihre Struktur nachvollziehbar zu gestalten.

Gleichzeitig ist die Richtlinie ein Beispiel dafür, wie Unionsrecht an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Steuertransparenz wirkt. Sie harmonisiert Mindestvorgaben auf EU-Ebene, lässt die konkrete Ausgestaltung aber den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung. Deshalb ist für die Praxis immer auch das jeweilige nationale Umsetzungsrecht entscheidend.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Richtlinie relevant, weil österreichische Kapitalgesellschaften, Konzernobergesellschaften, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen je nach Fall in die Offenlegungspflichten einbezogen sein können. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste Österreich die unionsrechtlichen Vorgaben in innerstaatliches Recht überführen. Maßgeblich sind dabei vor allem gesellschafts- und unternehmensrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung und Offenlegung.

Die österreichische Umsetzung ist insbesondere für jene Unternehmen wichtig, die Teil großer multinationaler Gruppen sind oder selbst an der Spitze einer solchen Gruppe stehen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein österreichisches Unternehmen selbst berichtspflichtig ist oder ob es die Verpflichtung als Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens trifft. Ebenso bedeutsam ist, wo und in welcher Form die Veröffentlichung zu erfolgen hat und welche Fristen einzuhalten sind.

In Österreich ist bei unionsrechtlichen Transparenzpflichten regelmäßig auch das Firmenbuch- und Offenlegungsrecht mitzubedenken. Unternehmen müssen daher nicht nur prüfen, welche Daten inhaltlich zu berichten sind, sondern auch, über welchen rechtlichen Kanal die Veröffentlichung erfolgt. Je nach konkreter nationaler Umsetzung können Sanktionen drohen, wenn die Offenlegung nicht, nicht vollständig oder verspätet erfolgt.

Für österreichische Unternehmen bedeutet die Richtlinie außerdem zusätzlichen Abstimmungsbedarf zwischen Steuerabteilung, Rechnungswesen, Rechtsabteilung, Compliance und Konzernleitung. Denn die öffentlich offengelegten Informationen müssen mit anderen Berichten, etwa Konzernabschlüssen, Steuerdaten und internen Governance-Prozessen, konsistent sein. Das ist besonders wichtig, weil öffentlich zugängliche Berichte von Behörden, Investoren und Medien kritisch gelesen werden können.

Wer ist davon betroffen?

  • Große multinationale Unternehmensgruppen, die die unionsrechtlichen Größenkriterien erreichen und in der EU tätig sind.
  • Österreichische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von außerhalb der EU ansässigen Unternehmensgruppen, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie und des österreichischen Umsetzungsrechts erfüllt sind.
  • Geschäftsleiter, Aufsichtsorgane, Rechnungslegungs- und Compliance-Verantwortliche, die für die Erstellung, Billigung und Offenlegung der Berichte zuständig sind.

Praktische Bedeutung

Praktisch relevant ist die Richtlinie vor allem für die Datenerhebung und die Veröffentlichungspflichten. Unternehmen müssen feststellen, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Ist das der Fall, müssen sie verlässliche Prozesse schaffen, um die geforderten Informationen für die jeweiligen Staaten zusammenzustellen. Dabei geht es nicht nur um reine Steuerdaten, sondern auch um unternehmensbezogene Kennzahlen, die aus unterschiedlichen Systemen stammen können.

Ein zentrales Thema ist die Abgrenzung der berichtspflichtigen Staaten und Einheiten. In internationalen Gruppen können sich komplexe Strukturen mit zahlreichen Tochtergesellschaften, Betriebsstätten und internen Leistungsbeziehungen ergeben. Die korrekte Zuordnung von Umsätzen, Gewinnen, Beschäftigten und Steuerbeträgen kann deshalb erheblichen Aufwand verursachen. Für österreichische Unternehmen mit internationaler Einbindung ist das besonders bedeutsam, wenn Daten aus mehreren Rechtsordnungen zusammengeführt werden müssen.

Aus Sicht der Unternehmenspraxis kommt hinzu, dass die Berichte öffentlich zugänglich sind. Anders als rein behördliche Meldungen können sie also Reputationswirkungen entfalten. Unternehmen sollten deshalb nicht nur auf die formale Einhaltung der Offenlegungspflicht achten, sondern auch darauf, ob die Angaben ohne zusätzliche Erläuterung missverständlich erscheinen könnten. In vielen Fällen wird es sinnvoll sein, interne Abstimmungsprozesse und eine klare Kommunikationslinie vorzusehen.

Auch für Beraterinnen und Berater in Österreich ist die Richtlinie von Bedeutung. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und interne Compliance-Stellen müssen beurteilen, ob Berichtspflichten bestehen, welche Inhalte konkret zu veröffentlichen sind und wie die Umsetzung im Konzern organisiert wird. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine enge Abstimmung mit ausländischen Konzerngesellschaften oft unverzichtbar.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die öffentliche länderbezogene Berichterstattung nach der Richtlinie (EU) 2021/2101 ist von anderen Berichtspflichten klar zu unterscheiden. Sie ist nicht mit dem bereits länger bestehenden steuerlichen Country-by-Country-Reporting gegenüber Finanzbehörden gleichzusetzen. Dieses behördliche Berichtssystem dient dem Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen und ist nicht auf öffentliche Einsicht gerichtet. Die Richtlinie 2021/2101 betrifft demgegenüber die Offenlegung gegenüber der Allgemeinheit.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Richtlinie von allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften nach österreichischem Unternehmensrecht. Zwar ist sie in das System der Bilanzrichtlinie eingebettet und steht in engem Zusammenhang mit der Unternehmensberichterstattung, ihr Gegenstand ist aber eine spezielle Transparenzpflicht zu Ertragsteuerinformationen. Sie ersetzt daher weder den Jahresabschluss noch den Konzernabschluss noch einen Lagebericht.

Auch von Nachhaltigkeits- und ESG-Berichtspflichten ist die Regelung zu unterscheiden. Steuertransparenz kann zwar in der öffentlichen Debatte mit Fragen verantwortungsvoller Unternehmensführung verknüpft sein, rechtlich handelt es sich aber um ein eigenes Offenlegungsregime mit eigenständigen Voraussetzungen und Inhalten.

Schließlich ist hervorzuheben, dass Begriffe und Diskussionen aus anderen Rechtsordnungen nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragbar sind. Soweit in der Literatur oder Berichterstattung deutsche Begriffe verwendet werden, ist zu prüfen, ob sie in Österreich überhaupt eine Entsprechung haben. Für RechtEasy.at maßgeblich ist die österreichische Rechtslage auf Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben und der österreichischen Umsetzung.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
  • EUR-Lex
  • Österreichische Umsetzungsvorschriften zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung, insbesondere einschlägige Änderungen im Unternehmens- und Rechnungslegungsrecht sowie Gesetzesmaterialien, soweit anwendbar
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