Rechtsprechung in Zivil und Strafsachen ist in Österreich Sache unabhängiger Richter. Bestimmte Geschäfte besorgen Rechtspfleger als besonders ausgebildete Gerichtsbeamte. Die Unabhängigkeit der Richter sowie die Trennung von Justiz und Verwaltung sind verfassungsrechtlich garantiert.
Unabhängigkeit und Organisation
- Richterliche Unabhängigkeit Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig Art 87 Bundes Verfassungsgesetz.
- Ernennung Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt Art 88 Bundes Verfassungsgesetz.
- Trennung von Justiz und Verwaltung Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt Art 94 Bundes Verfassungsgesetz.
Rolle der Rechtspfleger
Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen durch Gesetz Geschäfte der Gerichtsbarkeit übertragen sind §1 Rechtspflegergesetz. Typische Arbeitsgebiete sind Mahnverfahren, Exekutions und Insolvenzsachen, Verlassenschaften sowie Grundbuch und Firmenbuch BMJ Diplomrechtspfleger.
Quellen
- RIS Art 87 Bundes Verfassungsgesetz richterliche Unabhängigkeit
- RIS Art 88 Bundes Verfassungsgesetz Ernennung der Richter
- RIS Art 94 Bundes Verfassungsgesetz Trennung von Justiz und Verwaltung
- RIS §1 Rechtspflegergesetz
- BMJ Sicherung der unabhängigen Rechtsprechung
- BMJ Diplomrechtspfleger Aufgabenüberblick
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 14. Auflage MANZ 2023
- Wanke Rudolf Perl Harald Sachs Michael RStDG GOG und StAG Kommentar 5. Auflage MANZ 2021
- Rechberger Walter H Simotta Daphne Ariane Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Erkenntnisverfahren 9. Auflage MANZ 2021