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- Prozesskostenhilfe
Von Prozesskostenhilfe spricht man, wenn eine finanziell minderbemittelte Partei vollständig oder teilweise von den Prozesskosten befreit wird. Die Prozesskostenhilfe umfasst dabei nur die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. D.h. wird ein Prozess, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, verloren, muss die minderbemittelte Partei trotzdem die Kosten des Gegners tragen.
Prozesskostenhilfe können sowohl Kläger als auch Beklagter beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann sowohl vor als auch nach Klageerhebung gestellt werden, aber nicht mehr nach Abschluss des Hauptverfahrens. Er kann auch mit der Klage verbunden werden, die Klage wird dann nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugestellt.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/prozesskostenhilfe.php 24.10.2014