Wer erhält psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren?
Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem/der Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen.
Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge/Zeugin über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von 800 € gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1.200 €.
Der/die psychosoziale Prozessbegleiter/in hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er/sie darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er/sie ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Beklagten/die Beklagte zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem/der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
Quellen
- https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_zivilverfahren/prozessbegleitung_verfahrenhilfe.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020