Österreichische Hotelvertragsbedingungen

Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen waren früher ein Muster für Vertragsbedingungen in der Hotellerie. Für die Praxis maßgeblich sind heute vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006), die von der Wirtschaftskammer als Muster bereitgestellt werden. Sie gelten aber nicht automatisch: Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn sie wirksam vereinbart werden, etwa bei der Buchung oder in der Buchungsbestätigung.

Was regeln die AGBH 2006?

Die AGBH 2006 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge. Sie sollen typische Fragen zwischen Beherberger und Gast ordnen, etwa:

  • wie ein Vertrag zustande kommt,
  • ob eine Anzahlung verlangt werden darf,
  • ab wann ein Zimmer bezogen werden kann,
  • welche Stornoregeln gelten,
  • wer für Schäden oder eingebrachte Sachen haftet,
  • wann Ersatzunterkunft bereitzustellen ist,
  • welche Pflichten Gast und Beherberger treffen.

Rechtlich sind die AGBH 2006 kein Gesetz. Sie sind ein Vertragsmuster. Deshalb gehen individuelle Vereinbarungen im Einzelfall vor. Gegenüber Verbrauchern müssen solche Klauseln außerdem mit dem österreichischen Verbraucherrecht vereinbar sein.

Wie kommt der Beherbergungsvertrag zustande?

Ein Beherbergungsvertrag kommt zustande, wenn der Beherberger eine Buchung annimmt. Das kann schriftlich, mündlich oder elektronisch geschehen. In den AGBH 2006 ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch elektronische Erklärungen maßgeblich sein können.

Der Betrieb darf eine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen, wenn das vereinbart wird. Für Gäste ist daher wichtig, die Buchungsunterlagen genau zu lesen: Gerade bei Online-Buchungen ergeben sich die wesentlichen Rechte und Pflichten meist aus Buchungsbestätigung, Tarifbedingungen und einbezogenen AGB.

Beginn und Ende der Beherbergung

Die AGBH 2006 enthalten Regeln dazu, ab wann ein Zimmer üblicherweise bezogen werden kann und wann es wieder freizugeben ist. Solche Zeiten sind in der Praxis oft als Check-in und Check-out Zeiten ausgestaltet. Maßgeblich ist aber immer die konkrete Vereinbarung mit dem Betrieb.

Wird ein Zimmer nicht rechtzeitig geräumt oder über die vereinbarte Zeit hinaus genutzt, können zusätzliche Entgeltansprüche entstehen. Umgekehrt kann sich ein Anspruch des Gastes ergeben, wenn das Zimmer trotz wirksamer Buchung nicht bereitgestellt wird.

Storno und Nichtanreise

Besonders bekannt sind die in den AGBH 2006 vorgesehenen Stornoregeln. Das Muster arbeitet mit gestaffelten Rücktrittsfolgen. Ob diese Regeln im konkreten Fall gelten, hängt aber immer davon ab, ob die AGBH 2006 wirksam vereinbart wurden.

Wird ein Zimmer trotz aufrechter Buchung nicht in Anspruch genommen, stellt sich rechtlich die Frage, ob und in welcher Höhe der Beherberger das vereinbarte Entgelt verlangen kann. Dabei gilt nicht einfach immer der volle Preis. Nach allgemeinem Zivilrecht muss sich der Beherberger anrechnen lassen, was er sich erspart oder durch anderweitige Vermietung erhält.

In der Praxis hängt daher viel vom konkreten Vertrag ab: Wurde eine kostenlose Stornomöglichkeit vereinbart, ein nicht stornierbarer Tarif gebucht oder ausdrücklich auf die AGBH 2006 verwiesen, kann das zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Ersatzunterkunft

Kann der Beherberger das gebuchte Zimmer nicht bereitstellen, stellt sich die Frage nach einer Ersatzunterkunft. Die AGBH 2006 sehen für bestimmte Fälle vor, dass der Beherberger dem Gast eine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen kann oder muss. Das ist besonders relevant bei Überbuchung oder unvorhergesehenen Problemen im Betrieb.

Ob eine Ersatzunterkunft akzeptiert werden muss, hängt von ihrer Gleichwertigkeit und von den konkreten Umständen ab. Eine weit entfernte, schlechter ausgestattete oder deutlich unzumutbare Unterkunft wird rechtlich anders zu beurteilen sein als ein sachlich gleichwertiger Ersatz.

Rechte und Pflichten des Gastes

Der Gast hat Anspruch auf die vereinbarte Beherbergungsleistung. Dazu zählen insbesondere die Benützung des gebuchten Zimmers und der vereinbarten Nebenleistungen. Gleichzeitig treffen den Gast Pflichten, etwa zur Zahlung des Entgelts, zur schonenden Nutzung der Unterkunft und zur Einhaltung der Hausordnung.

Beschädigt der Gast Einrichtungen oder verursacht er sonstige Schäden, können Ersatzansprüche entstehen. Auch die Mitnahme von Tieren ist nicht automatisch erlaubt, sondern hängt von der Vereinbarung mit dem Beherberger ab.

Rechte und Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger muss die vereinbarte Unterkunft bereitstellen und die vertraglich zugesagten Leistungen erbringen. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechte geltend machen, etwa Zahlung verlangen, bei vertragswidrigem Verhalten einschreiten oder die Beherbergung beenden.

Besonders wichtig ist das Verhältnis zwischen Hausrecht, Vertragspflichten und Verbraucherschutz. Nicht jede Klausel in AGB ist gegenüber Verbrauchern wirksam. Unklare, überraschende oder gröblich benachteiligende Bestimmungen können rechtlich problematisch sein.

Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Haftung für eingebrachte Sachen. Darunter fallen etwa Gepäck, Wertgegenstände oder andere Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb mitbringt. Die Haftung des Beherbergers richtet sich nicht nur nach den AGBH, sondern auch nach den zwingenden gesetzlichen Regeln des ABGB über Gastwirtehaftung.

Für Wertsachen gelten oft besondere Anforderungen. Gäste sollten daher prüfen, ob ein Safe angeboten wird, ob Wertgegenstände ausdrücklich zu übergeben sind und ob Haftungsbeschränkungen wirksam vereinbart wurden.

Erkrankung, Tod und vorzeitige Beendigung

Die AGBH 2006 enthalten auch Regelungen für besondere Situationen, etwa Krankheit oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb. In solchen Fällen stellen sich neben vertraglichen Fragen häufig auch praktische und behördliche Fragen.

Eine Beendigung der Beherbergung kann außerdem in Betracht kommen, wenn ein Gast den Betrieb erheblich stört, die Unterkunft vertragswidrig verwendet oder Zahlungen nicht leistet. Auch hier kommt es auf die Umstände und die zugrunde liegende Vereinbarung an.

Gerichtsstand und Verbraucher

Die AGBH 2006 enthalten auch Regelungen zum Gerichtsstand. Bei Verbrauchern sind Gerichtsstandsklauseln aber besonders vorsichtig zu beurteilen. Zwingendes Verbraucherrecht kann dazu führen, dass eine Klausel nicht oder nur eingeschränkt wirksam ist.

Für die Praxis bedeutet das: Bei Streitigkeiten rund um Hotelbuchungen kommt es nicht nur auf die AGBH an, sondern auch auf ABGB, Konsumentenschutzrecht, internationale Zuständigkeitsregeln und die konkrete Buchungssituation.

Quellen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006), Wirtschaftskammer Österreich.
  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG), RIS.
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