Der öffentliche Ankläger ist im österreichischen Strafverfahren grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Sie leitet das Ermittlungsverfahren, entscheidet über Anklage, Diversion oder Einstellung und vertritt die öffentliche Anklage vor Gericht. Mit Ausnahme von Privatanklagedelikten und gesetzlich geregelten Sonderfällen erfolgt die gerichtliche Verfolgung strafbarer Handlungen daher durch die Staatsanwaltschaft.
Aufgaben
- Leitung des Ermittlungsverfahrens Die Staatsanwaltschaft arbeitet mit der Kriminalpolizei zusammen und prüft, welche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
- Entscheidung über den weiteren Verfahrensweg Sie entscheidet, ob Anklage erhoben, diversionell vorgegangen oder das Verfahren eingestellt wird.
- Objektivität Belastende und entlastende Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Vertretung vor Gericht
Vor Gericht wird die öffentliche Anklage grundsätzlich von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vertreten. Vor den Bezirksgerichten übernehmen diese Aufgabe häufig auch Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte. Sie sind besonders ausgebildete Fachbeamte und Teil der Staatsanwaltschaft.
Rechtliche Stellung
Staatsanwälte sind nach Art 90a B VG Organe der Gerichtsbarkeit. Anders als Richter sind sie jedoch hierarchisch organisiert. Für ihre Tätigkeit gelten insbesondere die Strafprozessordnung und das Staatsanwaltschaftsgesetz.
Quellen
- RIS Art 90a B VG
- RIS Strafprozessordnung
- Justiz Was macht die Staatsanwaltschaft
- Justiz Staatsanwaltschaften
- Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage, MANZ, 2023
- Fuchs Helmut, Ratz Eckart Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung 2. Auflage, MANZ, laufende Lieferung
- Wanke Rudolf, Perl Harald, Sachs Michael RStDG, GOG und StAG Kommentar 5. Auflage, MANZ, 2021





