Nachträgliche Unmöglichkeit

Nur bei Stückschulden (Speziesschulden) möglich. Bei Speziesschuld trägt die Leistungsgefahr immer der Käufer (Untergang führt zu keiner Leistung).

Erhält der Kaufpreisgläubiger keine Bezahlung, weil die Leistung untergegangen ist, besteht Austauschanspruch, Differenzanspruch, Schadenersatz auf das Erfüllungsinteresse.
Käufer ist Schuldner des Kaufpreises, Verkäufer ist Schuldner einer Leistung

Zufall Dem Schuldner zurechenbar Dem Gläubiger zurechenbar
Höhere Gewalt Subjektiver Schuldnerverzug führt zu Schadenersatzansprüchen Gläubiger trägt Preisgefahr, muss zahlen und Schadenersatz, wenn der Wert der Sache über dem Preis liegt.
Reiner Zufall: Keiner schuldet dem anderen etwas und der Vertrag wird aufgelöst Austausch oder Differenz – Objektiver Schuldnerverzug: Vertrag zerfällt, kein Schadenersatz Bei schuldloser Vereitelung durch den Gläubiger oder zufälligeer oder durch Schuldner leicht fahrlässig verschuldet während Annahmeverzug
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