Kindesunterhalt ist der Beitrag der Eltern zum Lebensbedarf ihres Kindes. Nach österreichischem Recht sind beide Eltern dazu verpflichtet. Maßgeblich ist, was das Kind für ein seinen Lebensverhältnissen angemessenes Leben braucht und was den Eltern nach ihren Kräften zumutbar ist.
Wer muss Kindesunterhalt leisten?
Die Grundlage findet sich im § 231 ABGB. Danach haben beide Eltern anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Dazu zählen nicht nur Nahrung, Kleidung und Wohnen, sondern auch Aufwendungen für Ausbildung, Gesundheit und eine altersentsprechende Entwicklung.
Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht meist durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt. Umgangskontakte allein ersetzen die Geldunterhaltspflicht normalerweise nicht. Wie stark Betreuungsleistungen im Einzelfall zu berücksichtigen sind, hängt von der tatsächlichen Betreuungssituation ab.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht nur für minderjährige Kinder. Er kann auch darüber hinaus weiterbestehen, solange ein Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Das ist etwa dann denkbar, wenn sich das Kind ernsthaft und zielstrebig in Ausbildung befindet und seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst decken kann.
Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt?
Das Gesetz enthält keine starre Tabelle. Der Kindesunterhalt wird in Österreich bemessen, nicht mit einem einzigen gesetzlichen Rechenschema fix berechnet. Ausgangspunkt sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern.
In der Praxis arbeitet die Rechtsprechung häufig mit Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Diese Prozentsätze sind aber keine Gesetzesbestimmung, sondern eine richterrechtlich entwickelte Orientierungshilfe. Sie können je nach Alter des Kindes, weiteren Sorgepflichten und besonderen Umständen nach oben oder unten angepasst werden.
Wichtig ist außerdem: Nicht jedes Einkommen wird schematisch gleich behandelt. Entscheidend ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dabei wird geprüft, welche regelmäßigen Einkünfte tatsächlich für den Unterhalt heranzuziehen sind. Auch weitere gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber anderen Kindern, können die Höhe beeinflussen.
Welche Rolle spielen Eigeneinkünfte des Kindes?
Nach § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder bereits selbsterhaltungsfähig ist. Eigene Einkünfte führen also nicht automatisch dazu, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird. Entscheidend ist, ob und in welchem Ausmaß das Kind seinen Bedarf damit selbst decken kann.
Bei geringfügigen oder unregelmäßigen Einnahmen lässt sich daher nicht pauschal sagen, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt. Umgekehrt endet die Unterhaltspflicht auch nicht allein deshalb, weil ein Kind volljährig wird. Maßgeblich bleibt die konkrete wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Was gilt, wenn ein Elternteil zu wenig verdient?
Eltern müssen ihre Arbeitskraft nach ihren Möglichkeiten einsetzen, um zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Deshalb kann im Einzelfall der Anspannungsgrundsatz eine Rolle spielen. Das bedeutet: Das Gericht kann nicht nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen abstellen, sondern auf jenes Einkommen, das bei zumutbarer Anstrengung erreichbar wäre.
Das kommt aber nicht automatisch zur Anwendung. Es braucht eine Prüfung der persönlichen Umstände, etwa Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Arbeitsmarktsituation. Nicht jede Einkommensminderung ist daher unterhaltsrechtlich unbeachtlich, aber auch nicht jede geringe Erwerbstätigkeit genügt.
Wie wird Kindesunterhalt geltend gemacht?
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren. Für minderjährige Kinder handeln dabei in der Regel die obsorgeberechtigte Person oder gegebenenfalls die Kinder- und Jugendhilfe. Das Gericht kann den Unterhalt festsetzen, erhöhen oder herabsetzen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben.
Besteht bereits ein vollstreckbarer Titel und wird trotzdem nicht bezahlt, kann der Unterhalt exekutiv hereingebracht werden. Für minderjährige Kinder kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestehen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der verpflichtete Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Worauf sollten Betroffene besonders achten?
- Kindesunterhalt ist immer ein Einzelfall. Starre Formeln erklären die Praxis nur teilweise.
- Betreuung und Geldunterhalt sind rechtlich unterschiedliche Formen der Unterhaltsleistung.
- Volljährigkeit allein beendet den Unterhaltsanspruch nicht.
- Eigene Einkünfte des Kindes können den Anspruch mindern, aber nicht zwingend vollständig beseitigen.
- Nicht bezahlter Unterhalt kann gerichtlich durchgesetzt werden; für Minderjährige kommen auch Unterhaltsvorschüsse in Betracht.
Quellen
- § 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 232 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 2 Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), RIS.
- Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 10. Auflage, LexisNexis Österreich, 2025.
- Gitschthaler, Unterhaltsrecht. Entscheidungen – Anmerkungen – Lösungsansätze, 5. Auflage, MANZ Verlag, 2025.
- Siart/Kowarsch/Dürauer, Praxishandbuch Unterhaltsbemessung, 2. Auflage, Linde Verlag, 2024.





