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Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld wurde im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 2000 vom österreichischen Nationalrat beschlossen.

Es handelt sich um eine monatliche Zahlung in Höhe von ca. 436 Euro, die bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt wird. Diese familienpolitische Sozialleistung wurde unter Kabinett Schüssel I eingeführt und soll es ermöglichen, dass Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten von einem Elternteil betreut werden.

Der Nationalrat hat eine Änderung des Gesetzes mit 1. Jänner 2008 beschlossen: Es wurden verschiedene Modelle der Pauschalvarianten (30+6 Monate, 20+4, 15+3, 12+2 Monate) sowie der einkommensabhängigen Variante (12+2 Monate) eingeführt: Je kürzer der Bezugszeitraum gewählt wird, desto höher ist der monatliche Betrag – Konkreteres siehe unten unter Leistungen.

Geltung und Berechtigte

Es löste das Karenzgeldgesetz (KRG) ab, trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für alle Geburten ab diesem Datum. Bezahlt wird diese Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), aus dem auch die Schülerfreifahrt bezahlt wird, und der durch die Lohnsteuer finanziert wird, das heißt nur durch Einzahlungen der unselbständig Erwerbstätigen.

War es beim Karenzgeldgesetz Voraussetzung, dass man für den Geldbezug vorher unselbständig erwerbstätig war, so fiel diese durch Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetz weg, wodurch erstmals auch Bäuerinnen, Schülerinnen, Selbstständige, Studentinnen und Hausfrauen in den Genuss von Barleistungen kamen.

Voraussetzung nunmehr ist der Bezug von Familienbeihilfe und natürlich der gemeinsame Hauptwohnsitz mit dem Kind, der Wohnsitz muss aber nicht zwingend in Österreich sein. Bezieher können die leiblichen Eltern, die Pflege oder Adoptiveltern sein.

Es ist im Gesetz eine Zuverdienstgrenze (bis 2007 14600 €, ab 2008 16200 €) vorgesehen. Auch im Karenzgeldgesetz gab es eine Zuverdienstgrenze, aber da der Nationalrat rückwirkend beschlossen hat, von Rückforderungen abzusehen, nahmen viele Bezieher an, dass es mit dem Kinderbetreuungsgeld ähnlich verlaufen könnte.

Während es aber zu Zeiten des Karenzgeldgesetzes noch möglich war bei einer Arbeitszeitreduktion um mindestens 40 Prozent die Hälfte des Karenzgeldes ohne eine Zuverdienstgrenze zu beziehen wurde diese Wahlfreiheit durch die Einführung des KBGG 2002 völlig abgeschafft. Somit wurde ein – wenn auch kleiner – Bezieherkreis des Karenzgeldes vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen, nämlich Teilzeitarbeiter die über der Zuverdienstgrenze liegen. Kritiker bemängeln, dass das Kinderbetreuungsgeld daher nicht hilft, die Väterquote bei der Kinderbetreuung zu heben.

Leistungen

Die Leistung beträgt pro Tag 14,53 €, maximal 30 Monate hindurch für eine Person, ab dem Geburtstag des Kindes. Zu beachten ist jedoch, dass der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nur 24 Monate beträgt. Nach 30 Monaten kann der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld bis zum 36. Lebensmonat des Kindes beantragen. Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ist der Bezieher kranken und pensionsversichert. Für die Pension wird ein monatlicher Beitrag in Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Für Geburten ab dem 1. Jänner 2008 kann man aus zwei weiteren Bezugsvarianten wählen, entweder 20 Monate (+4 weitere Monate für den anderen Elternteil) mit einer Tagessatzleistung von 20,80 €, oder der Kurzleistungsvariante mit 15 Monaten Bezug (+3 Monate für den anderen Elternteil) mit einem Tagessatz von 26,60 €.

Die Eltern können sich – unabhängig von der gewählten Variante – beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mind. zwei Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich.

Bei mehreren Kindern: Das Kinderbetreuungsgeld wird nicht pro Kind gewährt, sondern immer nur für das jüngste Kind. Jedoch gebührt bei Mehrlingsgeburten ein Zuschlag von 50 Prozent.

Man kann auch einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen, in Höhe von 6,06 € täglich. Hier gilt aber eine Zuverdienstgrenze von monatlich 400 €. Überprüft wurde das ganze bis heute nicht, möglich erscheint es daher, dass diejenigen, die zu Unrecht Leistungen beziehen, das zu Unrecht bezogene Geld nie zurückzahlen müssen. Diesen Zuschuss in gleicher Höhe gab es schon beim Karenzgeldgesetz, jedoch auch hier beschloss der Nationalrat, kein Geld für die erschlichene Leistungen zurückzufordern. Für Mehrlingsgeburten gibt es seit der 3. Novelle ebenfalls einen Zuschuss von 7,28 € pro Tag.

Kinderbetreuungsgeld kann auch gleichzeitig mit Wochengeld bezogen werden, wenn das Wochengeld niedriger als der Tagessatz des Kinderbetreuungsgeldes ist.

Überprüfungen

Geprüft wird lediglich, ob bis zum 20. Lebensmonates des Kindes alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt wurden, sonst wird die tägliche Barleistung um die Hälfte gekürzt.

Neuigkeiten

Seit der 5. Novelle (1. Jänner 2006) dürfen auch Asylwerber Kinderbetreuungsgeld beziehen, nachdem diese beim Europäischen Gerichtshof nach einer Klage wegen Diskriminierung Recht bekommen haben. Seit der 6. Novelle (1. Jänner 2007) dürfen auch subsidiär Schutzberechtigte Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schüssel: „Kuscheln, kuschen, streiten“. In: Der Standard. 11. Juli 2007.
  2. Reaktionen: „Vermurkstes Modell“. In: derStandard.at. 19. Juli 2007.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kilometergeld 03.12.2018

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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