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Ius auxilii

Das ius auxilii ”Beistandsrecht” war in der Römischen Republik die älteste konstitutionelle Befugnis der Volkstribunen ”tribuni plebis”, welche den einzelnen römischen Bürger vor staatlicher Willkür der Magistrate schützen sollte.

Republik

Das Hilfeleistungs- und das damit später verknüpfte Interzessionsrecht ”ius intercedendi” eines unantastbaren plebejischen Volkstribuns war zusammen mit dem Provokationsrecht ”ius provocationis” das verfassungsprägende Ergebnis für die Republik aus den Ständekämpfen mit den Patriziern.

Das ”ius auxilii” konnte in Krisenzeiten vom Bürger jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Die Anordnungen und Erlasse des Diktators waren in seiner halbjährigen Amtszeit absolut und unumkehrbar.

Prinzipat

Neben der schon innehabenden Unverletzlichkeit eines Volkstribunen beanspruchte Kaiser Augustus 30 v. Chr. noch neben anderen Amtsattributen explizit das ”ius auxilii” für sich. Das Vorgehen legalisierte er dadurch, indem das plebejische Amt ”tribuni plebis” von der Amtsgewalt ”tribunicia potestas” getrennt und somit die tribunizische Rechtskompetenz ”potestas” auf ihn als Patrizier übertragen wurde.

Literatur

  • Jochen Bleicken: ”Augustus : Eine Biographie.” Rowohlt-Taschenbuch-Verl., Reinbek bei Hamburg 2010, ISBN 978-3-499-62650-0, S. 350-352.
  • Max Kaser: ”Römische Rechtsgeschichte.” Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, 2. Auflage, Göttingen 1967, S. 41-45, 88, 103 http://digi20.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb00052655_00001.html?sort=sortTitle+asc&classRVK=FB+4010+-+FB+4320&context=&pos=007%3A002&mode=classRVK Digitalisat.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: ”Römische Rechtsgeschichte”. 13. Auflage, Böhlau, Köln u.a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 21, 27-30, 91, 110-111.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_auxilii 10.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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