Hoheitsakt

  • Unter einem Hoheitsakt versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab hoheitlich beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über Unterordnungsverhältnis Subordinationsverhältnis zueinander stehen. Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem Staatsgewalt:
  • Gesetze Hoheitsakt der Legislative,
  • Verwaltungsakte Hoheitsakt der Exekutive und
  •  Gerichtliche Entscheidungen Hoheitsakt der Judikative.

Der Begriff entstammt der Zeit Feudalismus feudalen Staatsverständnisses und wurde in die Exekutive Exekutivverfassung der Demokratie übernommen. Ein Zusammenhang mit besonderer ethischer Legitimität Legitimation ist mit dem Begriff des Hoheitsaktes nicht verbunden.

Konsequenz

Entsprechend ist ein Handeln ”hoheitlich”, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt ”zwingend” berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei Fiskalisches Handeln fiskalischem Handeln der Fall.

Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Hoheitlichen Handeln keine Kodex kodifizierte Erfüllungspflicht verbunden.

Beamtenstand

Hoheitliches Handeln wird in der Regel durch Amtsträger z. B. Beamter Beamte im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführt Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.

Europarechtlich wird hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV ein enger Begriff des hoheitlichen Handelns vertreten; so üben laut EuGH etwa Lehramtsreferendare keine hoheitliche Tätigkeit aus.

Referenzen

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61985J0066:DE:HTML EuGH, 3. Juli 1986 – 66/85 abgerufen am 31. Mai 2011

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitsakt 06.10.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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