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Gutgläubiger Erwerb

Von gutgläubigem Erwerb spricht man, wenn jemand eine Sache oder ein Recht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage wirksam erwirbt, weil er im guten Glauben von einer anderen Rechtslage ausgegangen ist.

Üblicherweise wird Eigentum derivativ (also von einem (berechtigten) Vormann) erworben. § 423 ABGB spricht von „Sachen, die schon einen Eigentümer haben”. So wird zB das Eigentumsrecht eines Käufers unmittelbar vom Verkäufer (idR der Eigentümer) abgeleitet. Dabei gilt – wie wir schon wissen – der Grundsatz, dass niemand mehr Recht übertragen kann, als er selbst hat: Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet.

Damit lässt sich das Problem des Gutglaubenserwerbs (vom Nichteigentümer) aber nicht lösen. Denn es gibt Fälle, und nur diese will § 367 ABGB regeln, dass jemand zB von einem Antiquitäten- oder Autohändler oder auch einer Privatperson etwas kauft, und zwar im guten Glauben, dass diese Personen Eigentümer des Kaufgegenstands oder doch wenigstens darüber verfügungsberechtigt sind, was sich aber nachträglich als falsch herausstellt. Der Händler verkauft zB wissentlich gestohlene Ware und ist / wurde daher selbst gar nicht Eigentümer! Oder eine Privatperson verkauft die ihr anvertraute Sache, etwa das geliehene Fahrrad. – Kann in so einem Fall zB der hehlerische Händler dennoch an gutgläubige Kunden Eigentum übertragen? Und warum soll das so sein?

Geregelt wird der gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten im § 367 ABGB:

(1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

 

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