Ein Geschäftsirrtum liegt vor, wenn über den Inhalt des Rechtsgeschäftes selbst, beziehungsweise über den Geschäftspartner geirrt wird, wenn zum Beispiel der Käufer ein Bild in Überzeugung, es handle sich um ein Original, erwirbt, es dies aber nicht ist.
Siehe auch
Irrtum
Quellen
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_001 “RIS Rechtssatz“