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Gefahrenabwehr

Mit Gefahrenabwehr wird das Eingreifen der zuständigen Behörden zur Verhinderung bevorstehender Gefahren bezeichnet. Für die Gefahrenabwehr enthält das Polizei und Ordnungsrecht  Polizeigesetze Sicherheitsgesetze der Länder die notwendigen Regelungen und Ermächtigungsgrundlagen. Das Polizei- und Ordnungsrecht folgt dem Opportunitätsprinzip.

Von der Gefahrenabwehr ist die Strafverfolgung abzugrenzen. Während die Strafverfolgung erst einschreitet wenn, eine Straftat schon begangen wurde, ist es Aufgabe der Gefahrenabwehr Gefahren u.a. die Begehung von Straftaten im Vorfeld zu verhindern.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/gefahrenabwehr.php 06.10.2014

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