Flugverspätung: Diese Flugrechte gelten

MEIN ABFLUG VERZÖGERT SICH – HABE ICH ANSPRUCH AUF BETREUUNG?

Ja und zwar

  • bei Flügen bis zu 1.500 km bei zwei Stunden Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km bei drei Stunden Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei drei Stunden Abflugsverspätung oder mehr
  • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) bei vier Stunden Abflugsverspätung oder mehr.

In diesen Fällen ist die Fluglinie verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie eine kostenfreie Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) zu ermöglichen.

Weitere Betreuungsleistungen bei Abflugverspätung wie etwa Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen.

⇒ Die apf empfiehlt betroffenen Fahrgästen, denen keine Verpflegung und/oder Unterkunft proaktiv angeboten wird, unbedingt im ersten Schritt die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen bevor eigenständig Ausgaben getätigt werden. Muss letztlich tatsächlich selbst eine Unterkunft organisiert und bezahlt werden, empfiehlt die apf unbedingt Rechnungen und Belege aufzubewahren.

§ Die rechtliche Grundlage ist Art 6 in Verbindung mit Art 9 der Verordnung (EG) 261/2004.

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alexander-stuecklberger

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