Die Gewinnverteilung und das
Entnahmerecht der
Gesellschafter können im
Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das
Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung.
Kommanditgesellschaft (§ 169 UGB)
Grundsätzlich besteht sowohl für
Komplementär als auch für
Kommanditist ein Gewinnentnahmerecht - er darf jedoch erst wieder Gewinne entnehmen, wenn sein Kapital wieder die Höhe der Pflichteinlage erreicht wurde. Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln und hängt
- vom Ausmaß der Haftung,
- von der Höhe des aufgebrachten Kapitals und
- vom Ausmaß der persönlichen Mitarbeit ab.
Kommanditisten (Teilhafter) erhalten solange keinen
Gewinn ausbezahlt, bis die Höhe ihrer im
Firmenbuch eingetragene Haftsumme erreicht ist. Der Kommanditist hat grundsätzlich
Anspruch auf
Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns (= Gewinnauszahlungsanspruch) Dieser Anspruch gilt allerdings nicht, soweit:
- er die bedungene Einlage (=Pflichteinlage) nicht geleistet hat, oder
- die Pflichteinlage durch Verlustzuweisung unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch Gewinnauszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde.
Siehe auch
- Kommanditgesellschaft
- Offene Gesellschaft