Entnahmerecht

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung.

Kommanditgesellschaft (§ 169 UGB)

Grundsätzlich besteht sowohl für Komplementär als auch für Kommanditist ein Gewinnentnahmerecht – er darf jedoch erst wieder Gewinne entnehmen, wenn sein Kapital wieder die Höhe der Pflichteinlage erreicht wurde.

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln und hängt

  • vom Ausmaß der Haftung,
  • von der Höhe des aufgebrachten Kapitals und
  • vom Ausmaß der persönlichen Mitarbeit ab.

Kommanditisten (Teilhafter) erhalten solange keinen Gewinn ausbezahlt, bis die Höhe ihrer im Firmenbuch eingetragene Haftsumme erreicht ist.

Der Kommanditist hat grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns (= Gewinnauszahlungsanspruch)

Dieser Anspruch gilt allerdings nicht, soweit:

  • er die bedungene Einlage (=Pflichteinlage) nicht geleistet hat, oder
  • die Pflichteinlage durch Verlustzuweisung unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch Gewinnauszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde.

Siehe auch

  • Kommanditgesellschaft
  • Offene Gesellschaft
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