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Einheitspatent

Über den Winter 2012/2013 vereinbarten die EU-Staaten ein „Patentpaket” (Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und 1260/2012 und ein Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht), von dem ein Bestandteil das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ist, das auch als Einheitspatent bekannt ist.

Das Ziel des Einheitspatents ist es, einheitlichen Schutz für eine Erfindung in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Kroatien, Italien und Spanien) zu gewährleisten. Es reduziert die Belastung der Unternehmen und die Kosten für die Erteilung eines Patents erheblich. Somit trägt es dazu bei, den Wettbewerb in Europa anzukurbeln und Innovationen zu fördern.

Die beteiligten Länder (plus Italien) haben ein internationales Übereinkommen zur Bildung eines Einheitlichen Patentgerichts unterzeichnet (Ratsdokument Nr. 16351/12), das in Zukunft die zentrale Patentgerichtsbarkeit für das Einheitspatent darstellt.

Erfinder haben weiterhin die Möglichkeit, nationale Patente und „klassische” europäische Patente anzumelden (d. h. ohne einheitliche Wirkung).

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