Eingriffsvorbehalt

Beim Eingriffsvorbehalt handelt es sich um einen Gesetzesvorbehalt. Beim Gesetzesvorbehalt ist zwischen dem Eingriffsvorbehalt und dem Ausgestaltungsvorbehalt zu unterscheiden.

Eingriffsvorbehalte sind Vorbehalte, die den Gesetzgeber zur Einschränkung eines bereits existenten Grundrechtes ermächtigen.

Spruchformel bei Grundrechten unter Eingriffsvorbehalt

Das Grundrecht wird durch einen Bescheid verletzt, wenn der Bescheid

  • gesetzlos ist,
  • auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen wurde oder
  • wenn der Behörde eine „denkunmögliche“ Gesetzanwendung vorzuwerfen ist.

Der VfGH nimmt dabei allerdings nur eine „Grobprüfung“ vor.

Siehe auch

  • Ausgestaltungsvorbehalt

 

 

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paul-kessler

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