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Drittschaden

Es liegt Drittschaden vor, wenn aus einer schädigenden Handlung nicht nur Nachteile beim unmittelbar Geschädigten, sondern auch bei anderen Personen entstehen. Der Schaden tritt in Folge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre ein die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist. Grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz, mittelbar Geschädigte gehen leer aus. Ersatzfähig ist der Drittschaden aber bei gesetzlicher Anordnung (§1327) und im Fall der Schadensverlagerung.

Grundsätzlich sind nur Schäden an absolut geschützten Gütern und daraus beim selben Geschädigten eintretende Folgeschäden zu ersetzen, während bei anderen Personen eintretende (primäre) Vermögensschäden nicht ersetzt werden. Man spricht von einem „mittelbaren Schaden“ und „mittelbaren Geschädigten“. Die Gewährung von Schadenersatz an mittelbar Geschädigte würde Ersatzpflichten uferlos machen und den wirtschaftlichen Ruin des Schädigers zur Folge haben.

Auch mittelbar Geschädigte können aber Ersatz verlangen, wenn sich dies aus dem speziellen Zweck einer vom Schädiger übertretenen Verbotsnorm, aus dem sogenannten Schutzzweck der Norm (dem „Rechtswidrigkeitszusammenhang“) oder gesetzlichen Sonderbestimmungen ergibt (zB §1327, welche Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt wird).

Wenn das wirtschaftliche Risiko für eine Sache oder Leistung nicht beim unmittelbar Angegriffenen liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf einen Dritten überwälzt ist, käme es zur unbegründeten Befreiung des Schädigers. Da es hierbei nicht zur Uferlosigkeit der Ersatzansprüche kommen würde, ist nach hL bei bloßer Schadensüberwälzung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Die Rsp nimmt dies in den Fällen des Übergangs der Preisgefahr, der mittelbaren Stellvertretung und vertraglicher Schadenstragungsregelung an. Nunmehr auch bei Lohnfortzahlungsfällen – Schädiger hat den auf den Dienstgeber überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen (Legalzession, §1358, §10 EntgeltfortzahlungsG, §67 VersVG)

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