- Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Dassonville-Entscheidung
Die Dassonville-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Rs. 8/74, Staatsanwaltschaft/Benoit und Gustave Dassonville, Urt. v. 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837) gehört zusammen mit der Keck-Entscheidung (EuGH Rs. C-267 u. 268/91, Urt. v. 24. November 1993, Slg. 1993, I-6097) und der Cassis-de-Dijon-Entscheidung (EuGH Rs. 120/78, Urt. v. 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649) zu den Leitentscheidungen hinsichtlich der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt. Das Unionsrecht schützt mithilfe der Art. 3 Abs. 1, Art. 28ff. AEUV (vormals als Gemeinschaftsrecht bezeichnet in Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 23ff. EGV) die Warenverkehrsfreiheit, die eine der vier Grundfreiheiten darstellt. Teilweise versuchen die Mitgliedstaaten jedoch, ihre Märkte weiterhin zu schützen bzw. nicht vollkommen freizugeben. Statt mengenmäßiger Beschränkungen (Quoten) handelt es sich hierbei häufig um Maßnahmen, die zwar selbst keine Quoten darstellen, jedoch die gleiche Wirkung entfalten und somit ebenfalls den heimischen Markt schützen. Hiermit befassen sich die Art. 34 und 35 AEUV (vormals Art. 28 und 29 EGV), die ein „Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ für den Import und Export von Waren vorschreiben. In der Dassonville-Entscheidung definierte der EuGH näher, welche Maßnahmen unter die Art. 34 und 35 AEUV fallen: