Gesellschaftsrecht: Ersatzhaftung für einen Schuldner, von dem keine Leistung zu erlangen ist. Die übrigen Gesellschafter haften in diesen Fällen anteilig für den geschuldeten Betrag (pro-rata Haftung).
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausfallhaftung/ausfallhaftung.htm