Ausbleiben des Angeklagten liegt in der Hauptverhandlung vor, wenn der Angeklagte bei Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft oder sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt. Dem Ausbleiben steht gleich, wenn der Angeklagte im selbst verschuldeten verhandlungsunfähigen Zustand erscheint.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausbleiben-des-angeklagten/ausbleiben-des-angeklagten.htm