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Aufteilung der Zuständigkeiten

Der Vertrag von Lissabon klärt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Neben den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union – EUV).

Dieser Grundsatz sieht vor, dass die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden kann, die ihr im Rahmen der EU-Verträge übertragen wurden. Diese Zuständigkeiten sind in den Artikeln 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) festgelegt.

Es gibt vier Formen von Zuständigkeiten:

  • ausschließliche Zuständigkeiten (Artikel 3 AEUV); nur die EU kann in diesen Bereichen tätig werden, z. B. Zollunion und Handelspolitik;
  • geteilte Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Staaten (Artikel 4 AEUV). Die EU-Staaten können nur dann tätig werden, wenn die EU entschieden hat, dies nicht zu tun, z. B. Kohäsionspolitik, Energie und Umwelt. Die EU-Staaten können die Kommission auffordern, einen Gesetzgebungsakt aufzuheben, der in einem der geteilten Bereiche verabschiedet wurde, um die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit besser sicherzustellen (Erklärung Nr. 18 im Anhang des Vertrags von Lissabon);
  • Die EU legt Strukturen fest, innerhalb derer die EU-Staaten ihre Politik koordinieren müssen (Artikel 5 AEUV) z. B. Wirtschaftspolitik;
  • Die EU kann Maßnahmen der EU-Staaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen (Artikel 6 AEUV) z. B. Kultur und Tourismus.

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