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Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts.

Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist.

Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden (früher: Berufungen) haben im Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung jedoch ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse einer Partei des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

Demgegenüber haben Beschwerden (früher: Berufungen) im Abgabenverfahrensrecht keine aufschiebende Wirkung, so dass diese Bescheide nach Ablauf der 1-monatigen Rechtsmittelfrist vollstreckt werden können.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufschiebende_Wirkung 05.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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