- Arglistige Täuschung (§ 38 EheG)
- Drohung (§ 39 EheG)
- Aufhebung wegen Überlebens eines für tot erklärten früheren Ehegatten (§ 44 EheG)
Aufhebung der Ehe
Unter gewissen Umständen lässt sich eine Ehe aufheben, zB wenn ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und der gesetzliche Vertreter nicht eingewilligt hat. Eine Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn sie nur aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung zustande kam, dh, wenn eine Person die andere nur durch massiven Druck zur Heirat bewegt hat. Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 Ehegesetz begehrt werden (§ 33 EheG). Die Aufhebungsgründe sind: Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 EheG) Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (§ 36 EheG) Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (§ 37 EheG)