Empfängniszeit

Die Empfängniszeit ist ein Zeitraum, der zur Feststellung der Vaterschaft herangezogen wird.

Der Zeitraum dauert gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ABGB vom 302. bis zum 180. Tag vor der Entbindung. Auch hier wird als Vater derjenige vermutet, der der Mutter während dieses Zeitraums beigewohnt hat, sofern er die Vermutung nicht gemäß § 163 Abs. 2 ABGB entkräften kann. Wurde während des Zeitraumes eine künstliche Befruchtung durchgeführt, wird gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 ABGB der Samenspender als Vater vermutet.

 

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