Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage von Abgeordneten oder Mitgliedern des Bundesrates durch ein Regierungsmitglied, den Nationalratspräsidenten bzw. die Nationalratspräsidentin, den Bundesratspräsidenten bzw. die Bundesratspräsidentin, den Rechnungshofpräsidenten bzw. die Rechnungshofpräsidentin oder einen Ausschussvorsitzenden bzw. eine Ausschussvorsitzende. Die Anfragebeantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Für Anfragebeantwortungen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates sowie durch Ausschussobleute im Nationalrat gilt diese Frist nicht.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml