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Abschiebungshaft

Im globalen Migrationskontext, Beschränkung der Freizügigkeit einer Person durch eine nicht strafende, von (einer) administrativen oder justiziellen Behörde(n) angeordnete Zwangsunterbringung, damit ein weiteres Verfahren vollzogen werden kann. Im EU-Asylkontext, die räumliche Beschränkung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch einen EU-Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der/die Antragsteller/in keine Bewegungsfreiheit hat.

Synonym(e)

  • Schubhaft (AT)

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Alternative zur Inhaftierung
  • Häftling

Unterbegriff(e)

  • Haftzentrum

Verwendungshinweis(e)

  1. EU-Regelungen unterscheiden zwischen verschiedenen Migrationssituationen, in denen Drittstaatsangehörige inhaftiert werden können: Inhaftierung von Antragstellern auf internationalen Schutz, Inhaftierung, um die irreguläre Einreise auf das Territorium eines EU-Mitgliedstaates zu verhindern und Inhaftierung von irregulären Migranten, die sich in Rückkehrprozessen befinden.
  2. Antragsteller auf internationalen Schutz können in jedem Stadium während des Asylverfahrens inhaftiert werden, von dem Moment der ersten Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt der Rückkführung eines erfolglosen Antragstellers auf internationalen Schutz. Gemäß Art. 26 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) ist es nicht zulässig, eine Person allein deshalb in Gewahrsam zu nehmen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Um sicherzustellen, dass die Inhaftierung nicht willkürlich erfolgt, sondern dass die Grundrechte der Antragsteller auf internationalen Schutz gewährleistet werden, hat die Richtlinie 2013/33/EU eine vollständige Liste von Inhaftierungsgründen eingeführt (Art.8) und eine Anzahl von Verfahrensgarantien aufgestellt. Die Richtlinie regelt auch die Bedingungen in Haftzentren (Art.10).
  3. Im EU-Rückkehrkontext können die EU-Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückführungsverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückführung vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn:
  • Fluchtgefahr besteht oder
  • der betreffende Drittstaatsangehörige die Vorbereitung der Rückführung oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden; siehe hierzu Art. 15(1) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie).

4. Weitere Informationen siehe: EMN: The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration                    policies, 2014.

Quelle

  • Globaler Kontext: Abgeleitet vom EMN anhand der Definition von „Haft“ im UNESCO-Handbuch People on the Move“ ▶ (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • EU-Kontext: Art.2(h) der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie) ▶ und Art. 26 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) ▶
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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