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VKI: 40 unzulässige Vertragsbestimmungen beim PlayStation-Network (PSN)

Klausel zur Umstellung von Gratis-Abo zu gebührenpflichtigem Abo bei nicht rechtzeitiger Kündigung unzulässig

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die 40 eingeklagten Klauseln, die vom Oberlandesgericht (OLG) Wien allesamt als unzulässig beurteilt wurden, betrafen unter anderem den Verfall von Guthaben, die automatische Umwandlung von Gratis-Abos in gebührenpflichtige Abos bei nicht rechtzeitiger Kündigung sowie Haftungsvorschriften der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Viele der eingeklagten Klauseln waren Teil der „PSN-Nutzungsbedingungen“. PSN steht für Playstation-Network und ist ein Onlinedienst, über den digitale Inhalte (Spiele, Filme, etc.) via Download oder Stream erworben werden können. Das OLG Wien erklärte unter anderem mehrere Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für jegliche Nutzung – also auch Käufe – für minderjährige Familienmitglieder im PSN festlegten. Die österreichischen Gesetze sehen keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmen deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten. „Eine solche pauschale und unbeschränkte Haftung von Verbraucherinnen und Verbrauchern für Aktivitäten, die über ihr Kundenkonto vorgenommen werden, ist ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als gröbliche Benachteiligung zu qualifizieren“, betont Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das OLG Wien beurteilte – wie schon das Handelsgericht Wien zuvor – eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend. „Das Gericht hat diesbezüglich klargestellt, dass ein solches Guthaben bei einer allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung binnen 24 Monaten verjähren darf“, kommentiert Kogelmann.

Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, die festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.

„Das Urteil sorgt für Klarheit hinsichtlich unterschiedlichster Fragestellungen bei Online-Diensten und Videospielen. Von besonderer Relevanz ist das Urteil vor allem auch deswegen, da andere Spieleplattformen und Online-Dienste zum Teil sehr ähnliche Klauseln haben“, so Kogelmann abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/sony062022.

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