Schulorganisationsgesetz

SchOG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 1 § 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) () Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 2 § 2. Aufgabe der österreichischen Schule.
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.
In Kraft seit 26.03.2015
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
In Kraft seit 01.09.1993
§ 3 § 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen;
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen.
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Mittelschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
In Kraft seit 01.09.2020
§ 4 § 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören.
In Kraft seit 01.08.2019
§ 5 § 5. Schulgeldfreiheit.
(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. j sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.
In Kraft seit 10.07.2014
§ 6 Lehrpläne
(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.
(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) die allgemeinen Bildungsziele,
b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
c) den Lehrstoff,
d) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
e) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
f) soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.
(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 7 Schulversuche
(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf das Doppelte der Zahl an Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.
(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.
(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.
(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.
(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.
(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQSGesetz (IQSG), BGBl. I Nr. 50/2019, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.
In Kraft seit 23.07.2024
§ 7a Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen
(1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages der Bildungsdirektion die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.
(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.
(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 8 § 8. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
a) Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
b) unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
c) unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;
d) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
e) unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
f) unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
aa) für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,
bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,
cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,
dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;
h) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
i) unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;
l) unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;
m) unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;
n) unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;
o) unter leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände mit lehrplanmäßig vorgesehener Differenzierung;
p) unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht (8. Schulstufe) und dem Zeugnis auszustellen ist;
q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen;
r) unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 8a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,
6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
7. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 8b Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 8c Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
(1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,
2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,
3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.
(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Abs. 3 Z 2, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Abs. 4 letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(8) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
In Kraft seit 23.07.2024
§ 8d Führung ganztägiger Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
(3) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 8e Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.
(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 8f Bundes-Schulcluster
(1) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und
3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.
(4) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn
1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5) Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 8g Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
(1) () Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
1. die Schulerhalter zustimmen,
2. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
3. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
4. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.
(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dass
1. diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,
2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und
3. die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.
Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 8h Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6) () Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.
In Kraft seit 25.04.2019
§ 8i Sommerschule
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 9 1. Volksschulen.
§ 9 Aufgabe der Volksschule
(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.
(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.
(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 10 Lehrplan der Volksschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Deutsch, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestaltung, Musik, Rhythmik, Spiel, Technik und Design, Bewegung und Sport.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 11 Aufbau der Volksschule
(1) Die Volksschule umfaßt
1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
a) der Grundstufe I und
b) der Grundstufe II, sowie
2. bei Bedarf die Oberstufe.
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 12 Organisationsformen der Volksschule
(1) Volksschulen sind
1. nur mit der Grundschule oder
2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 13 § 13. Lehrer.
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 14 Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 21a Aufgabe der Mittelschule
(1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.
(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.
(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 21b Lehrplan der Mittelschule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
2. als verbindliche Übung: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.
(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.
(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 21c Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
(2) Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 21d Aufbau der Mittelschule
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 21e Organisationsformen der Mittelschule
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 21f Sonderformen der Mittelschule
Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 21g Lehrer
(1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 21h Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 22 Aufgabe der Sonderschule
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.
In Kraft seit 01.09.2019
§ 23 Lehrplan der Sonderschule
(1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 24 Aufbau der Sonderschule
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 25 § 25. Organisationsformen der Sonderschule.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
a) als selbständige Schulen oder
b) als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 26 § 26. Lehrer.
Die Vorschriften der §§ 13 und 21g finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 27 Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 28 Aufgabe der Polytechnischen Schule
(1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Bildungs- und Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.
(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.
(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.
(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 29 Lehrplan der Polytechnischen Schule
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.
(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 30 § 30. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
In Kraft seit 01.08.2019
§ 31 Organisationsformen der Polytechnischen Schule
Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 32 § 32. (Grundsatzbestimmung) Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 33 Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 33a Organisation der Praxisschulen
(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
In Kraft seit 01.09.2019
§ 34 § 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
In Kraft seit 13.07.2001
§ 35 § 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.
(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
In Kraft seit 01.09.2010
§ 36 Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
1. mit Unter- und Oberstufe:
a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 37 § 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,
4. das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 39 § 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in § 36 genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:
in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 bis 3) nicht erschweren. § 21b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 40 Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der
1. die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
2. die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird,
ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der
1. die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
2. die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,
ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
(4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 41 § 41. Reifeprüfung.
(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
In Kraft seit 15.06.2018
§ 42 § 42. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 43 Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
In Kraft seit 01.09.2021
§ 45 § 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige,
Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).
In Kraft seit 17.02.2006
§ 46 § 46. Aufgabe der Berufsschule
(1) (1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 47 § 47. Lehrplan der Berufsschulen.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
b) betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
(3) In den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils ein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, das andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
(4) Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 48 § 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 49 § 49. (Grundsatzbestimmung) Organisationsformen der Berufsschulen.
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier – Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann vorgesehen werden, daß der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden darf.
(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
In Kraft seit 16.09.2017
§ 50 § 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.
In Kraft seit 21.04.2023
§ 51 Klassenschülerzahl
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 52 § 52. Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem oder pädagogischem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe anzustreben sind.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 53 § 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 54 § 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
b) Handelsschulen,
c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 55 Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.
(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 55a Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(1a) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden, findet der Lehrplan der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 56 § 56. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 57 Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 58 § 58. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.
(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(5) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 59 § 59. Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:
1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
a) Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
c) kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
2. Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
a) zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
b) zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt; Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;
3. gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind.
Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.
(4) Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 60 § 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
In Kraft seit 12.07.2016
§ 61 § 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
d) Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 62 § 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
a) die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
b) die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
In Kraft seit 01.09.2017
§ 62a Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 63 Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 5 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PAPFAAV), BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAPFAAV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
(3) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Abs. 1 setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Abs. 1 notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(5) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen gemäß Abs. 1 sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(6) Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Abs. 1 wird durch die Abschlussprüfung beendet.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 63a Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 63b Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
(1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 63c Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 64 § 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesfachschule;
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
Bundeshandelsschule;
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
Bundes-Meisterschule;
Bundes-Bauhandwerkerschule;
Bundes-Werkmeisterschule;
Bundesfachschule für Sozialberufe;
Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.
(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 65 Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 66 § 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 67 § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
b) Handelsakademien,
c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
f) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
g) Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.
In Kraft seit 01.11.2022
§ 68 Aufnahmsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.
In Kraft seit 01.09.2020
§ 68a Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 69 Reife- und Diplomprüfung
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.
In Kraft seit 15.06.2018
§ 70 § 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 56 Abs. 3 finden Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 71 Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 72 § 72. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.
(1) Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
(4) Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 73 § 73. Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
(1) Als Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:
a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder
2. der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder
3. der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder
4. für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (§ 59 Abs. 1 Z 2 lit. b) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(4) Ferner können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 74 § 74. Handelsakademie.
(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 12.07.2016
§ 75 § 75. Sonderformen der Handelsakademie.
(1) Als Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden:
a) Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 74 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(3) Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 76 Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.1997
§ 77 § 77. Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
c) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
(3) Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 78 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
(1) Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
(2) An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
(3) Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 79 Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
(1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
1. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1a. Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 204/2016 oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor BGBl. II Nr. 239/2017. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
2. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
3. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
4. Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 80 Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
(1) Die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
(2) An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in § 65 und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 81 Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
(1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:
1. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
2. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 82 § 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen
(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder
Höhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
(2a) Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 80 Abs. 3 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
In Kraft seit 01.11.2022