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Abschnitt III. Berufsbildende höhere Schulen. Allgemeine Bestimmungen.Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2022
§ 65 Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
