§ 1 SCHOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 1 § 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) () Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte