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I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 1 § 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) () Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
