§ 54 SCHOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2022
§ 54 § 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
b) Handelsschulen,
c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

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