§ 67 SCHOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2022
§ 67 § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
b) Handelsakademien,
c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
f) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
g) Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte