§ 2A SCHOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.1993
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

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