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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2018
§ 12 Organisationsformen der Volksschule
(1) Volksschulen sind
- 1. nur mit der Grundschule oder
- 2. mit Grundschule und Oberstufe
(2) Die Grundschule ist
- 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
- 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Volksschulen oder
- 2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
