Gesetz

IEF-Service-GmbH-Gesetz

IEFG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 IEF-Service GmbH
(1) Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
(2) Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2008
§ 2 Sitz und Stammkapital
(1) Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze bar einzuzahlen.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.
(4) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 4 Aufwandersatz
(1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.
In Kraft seit 01.07.2008
§ 5 Eigentum an den Gesellschaftsanteilen
(1) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(3) Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 7 Hoheitlicher Vollzug
(1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
(3) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 9 Gründung
(1) Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.
(3) Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(4) Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.
(5) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 10 Bestellung der ersten Organe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.
(2) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 11 Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Pflichten, Forderungen und Schulden, ohne Anrechnung auf die Stammeinlage auf die Gesellschaft über. Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind lediglich EDV-Anlagen.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der Gesellschaft bis längstens 31. Dezember 2003 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundes (insbesondere Strom, Telefon) und bis längstens 31. Dezember 2001 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen EDV-Anlagen zu ermöglichen. Die Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts ist zwischen der Gesellschaft und dem Bund vertraglich festzulegen und hat sich an dem Ergebnis einer anteiligen Kostenermittlung zu orientieren.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der Ausübung dieses Rechts ist § 12a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vorzunehmen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 12 Unternehmenskonzept und Berichtswesen
(1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele (vor allem Sicherstellung der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgelds), ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gewährleistet.
(4) Im Unternehmenskonzept (Abs. 2), im Planungssystem (Abs. 3), in den gemäß § 28a GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.
(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Aufsichtsrat hierüber in der letzten Sitzung des laufenden Geschäftsjahres beschließen kann. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung möglicher Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(6) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
In Kraft seit 01.06.2010
§ 13 Rechnungslegung
(1) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z 112 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) auszuweisen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig übergehende Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 14 Verfahren und Gebühren
Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 15 Aufsicht des Bundes
(1) Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht, unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt, abberufen. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 16 Dienstnehmerbegriff
Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 17 Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich
(1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.
(3) Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 18 Amts- und Organhaftung
(1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 19 Datenverarbeitung
(1) Die IEFService GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
1. Stammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
a) Namen (Vor- und Familiennamen),
b) Geschlecht,
c) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
d) Wohnadresse,
e) Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
f) Bankverbindungen,
g) Daten von Vertretern (soweit gegeben);
2. sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
a) Beschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
b) Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG,
c) Daten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
d) Daten von Unterhaltsberechtigten,
e) Daten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
3. Daten über Straftatbestände gemäß § 11 Abs. 3 IESG;
4. Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
a) Firmen- und Betriebsnamen,
b) Firmen- und Betriebssitz,
c) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
d) Branchenzugehörigkeit,
e) Betriebsgegenstand,
f) Betriebsgröße,
g) Anzahl und Struktur der Beschäftigten,
h) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
i) Kontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
j) Bankverbindungen;
5. Daten gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015.
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(3) Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (§ 14 IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
(5) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(6) Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 DSG und öffentliche Stelle im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 20 Überleitung der Bediensteten
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.
(2) Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(3) Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(4) Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(5) Die Verwendung der gemäß Abs. 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.
(6) Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die hoheitlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.
(7) Die Beamten gemäß Abs. 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(8) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(9) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
(10) Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.
In Kraft seit 01.07.2008
§ 21
(1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(2) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.
(3) Vertragliche Bedienstete der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.
(4) Den ehemaligen vertraglichen Bediensteten bleiben jene Rechte gewahrt, die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zugestanden sind. Eine vom übergeleiteten Einzelvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarung bewirkt den Wegfall dieser Wahrungsklausel.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 22 Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich rückzuerstatten.
(3) Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 23 Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 24 Interessenvertretung der Dienstnehmer
(1) Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.
(2) Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.
(3) Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 25 Rechtsvertretung und Befreiungen
(1) Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
(3) Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 26 Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 27 In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 28 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 29 Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008
(1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
In Kraft seit 27.06.2008
§ 31 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2013
§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 18.04.2013
§ 32 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018
§ 19 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
In Kraft seit 18.05.2018
§ 33 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2021