Suche

§ 15 iefg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 15 Aufsicht des Bundes
(1) Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht, unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt, abberufen. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.
Filter