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§ 20 iefg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 20 Überleitung der Bediensteten
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service Gmbh'>Gmbh“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion AN die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.
(2) Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service Gmbh'>Gmbh versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(3) Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service Gmbh'>Gmbh zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(4) Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Amt der IAF Service Gmbh'>Gmbh zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(5) Die Verwendung der gemäß Abs. 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, AN der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.
(6) Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion AN die hoheitlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.
(7) Die Beamten gemäß Abs. 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, AN der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten AN und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(8) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(9) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands AN Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen AN den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
(10) Das „Amt der IAF-Service Gmbh'>Gmbh“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service Gmbh'>Gmbh“.
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