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§ 13 iefg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 13 Rechnungslegung
(1) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung AN die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z 112 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) auszuweisen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig übergehende Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
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