Gesetz

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

BPAÜG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere
1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,
2. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,
3. gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß § 107 PG 1965 und
4. als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001,
5. nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die nach Z 2 genannten Personen,
6. als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,
zu vollziehen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 2 Weisungs- und Informationsrechte
(1) Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 3 Instanzenzug
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 4 Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 BKUVG übertragen.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 5 Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt und Datenverarbeitung
(1) Im Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 1 sowie bei der Vollziehung weiterer ihr in entsprechender Anwendung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr. 65/2015 bei der Vollziehung der übertragenen Wirkungsbereiche von der BVA verwendet werden oder deren Verwendung danach mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vereinbart wurde, zu nutzen. § 44a des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, gilt mit der Maßgabe, dass eine Beendigung der Inanspruchnahme dieser IKT-Lösungen und IT-Systeme aus gewichtigen Gründen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.
(2a) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, über die IKT-Lösungen und IT-Systeme gemäß Abs. 2 hinaus IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, im Umfang der der Versicherungsanstalt übertragenen Wirkungsbereiche ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gestanden sind oder
2. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen vom Bund aufgrund
a) der in § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Bestimmungen,
b) des § 17 Abs. 8 Z 2 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996,
c) des § 52a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992,
d) des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder
e) des Heimopferrentengesetzes (HOG), BGBl. I Nr. 69/2017,
haben, hatten oder geltend machen oder
3. einen vertraglichen Anspruch auf Pensionsleistungen vom Bund haben, hatten oder geltend machen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch die Versicherungsanstalt oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes zwischen der Versicherungsanstalt oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 gelten jeweils als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.
(4) Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 erster Satz muss
1. zu den in § 280 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 genannten Zwecken oder
2. zum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Ansprüche oder ihrer Erfüllung
erforderlich sein.
(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, finden bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 3 die §§ 280 Abs. 3 und 5 bis 7, 280a Abs. 1 bis 7 und 280b Abs. 1 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die Versicherungsanstalt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen als gemeinsam Verantwortliche treten.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die mit Aufgaben gemäß § 1 betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gilt sinngemäß.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß § 9 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß § 1 erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 7 Vermögensübergang
Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 8 Abgeltung der Leistungen
(1) Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung:
im Jahr 2007 in Höhe von 14 212 600 Euro,
im Jahr 2008 in Höhe von 14 308 700 Euro,
im Jahr 2009 in Höhe von 13 909 100 Euro,
im Jahr 2010 in Höhe von 13 991 400 Euro und
im Jahr 2011 in Höhe von 14 082 900 Euro.
(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß § 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.
(4) Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung von Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Versicherungsanstalt, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Abgeltung geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung erfolgt ein Ausgleich nach § 8 Abs. 6 vierter Satz mit den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Abgeltungen. Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen zusammen mit diesem Rechnungsabschluss auch eine dreijährige Vorschaurechnung in der Gliederung des Rechnungsabschlusses vorzulegen.
(6) Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung der Vorschaurechnung stellt der Bundesminister für Finanzen von Amts wegen bis spätestens Ende des Jahres 2011 durch Bescheid fest, wie hoch die Abgeltung für die folgende Dreijahresperiode ist. Die Versicherungsanstalt hat in diesem Verfahren Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren die gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten anzuhören und die von der Versicherungsanstalt vorgelegte dreijährige Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind in die Festlegung der Abgeltung für diese Dreijahresperiode einzubeziehen. Die Versicherungsanstalt kann gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen.
(7) Sollte der Bescheid gemäß Abs. 6 erst nach dem 31. Dezember 2011 Rechtskraft erlangen, hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die von der Statistik Austria für das vergangene Jahr veröffentlichte, aus dem nationalen Verbraucherpreisindex errechnete Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu überweisen, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6 im Bescheidwege endgültig festgelegten und dem provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 auszugleichen.
(8) Nach Ablauf des zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist sinngemäß entsprechend Abs. 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren gemäß Abs. 5 bis 7 einzubeziehen.
(9) Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind unbeschadet der Abs. 1 und 6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.
(10) Kostenersätze, die nicht auf die an die Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zurückgehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des Bundes.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 9 Beamte
(1) Für die in Abs. 2 angeführten Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde erster Instanz für die nach Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für Bundespensionen dienstzugeteilt.
(3) Die gemäß Abs. 2 der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Beamten nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.
(5) Für Beamte nach Abs. 2 gelten
1. der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit den Maßgaben, dass
a) der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen hat und
b) sie dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und
2. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Den Beamten nach Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 10 Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach § 1 der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.
(2) Dienstnehmer gemäß Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Wechseln Dienstnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete
(1) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 12 Personalvertretung
Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft haben für eine rechtzeitige Ausschreibung von gemeinsamen Betriebsratswahlen zu einer einheitlichen Betriebsratskörperschaft vor Ablauf ihrer Funktionsperiode zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 13 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 14 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2007
§ 15 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(3) § 4 samt Überschrift und § 5 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2 und der Entfall von § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 5 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(8) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 mit 29. Jänner 2020,
2. § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(9) § 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 29.01.2020