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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 3 Instanzenzug
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.