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§ 4 bpaÜg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 4 Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle AN den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 BKUVG übertragen.
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