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§ 8 bpaÜg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 8 Abgeltung der Leistungen
(1) Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr Unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung:
im Jahr 2007 in Höhe von 14 212 600 Euro,
im Jahr 2008 in Höhe von 14 308 700 Euro,
im Jahr 2009 in Höhe von 13 909 100 Euro,
im Jahr 2010 in Höhe von 13 991 400 Euro und
im Jahr 2011 in Höhe von 14 082 900 Euro.
(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß § 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.
(4) Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Nach der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung von Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Versicherungsanstalt, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Abgeltung geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung erfolgt ein Ausgleich nach § 8 Abs. 6 vierter Satz mit den gemäß Abs. 1 bereits geleisteten Abgeltungen. Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen zusammen mit diesem Rechnungsabschluss auch eine dreijährige Vorschaurechnung in der Gliederung des Rechnungsabschlusses vorzulegen.
(6) Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses gemäß Abs. 5 und unter Berücksichtigung der Vorschaurechnung stellt der Bundesminister für Finanzen Von Amts wegen bis spätestens Ende des Jahres 2011 durch Bescheid fest, wie hoch die Abgeltung für die folgende Dreijahresperiode ist. Die Versicherungsanstalt hat in diesem Verfahren Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren die gemäß Abs. 5 beigezogenen Experten anzuhören und die von der Versicherungsanstalt vorgelegte dreijährige Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 5 festgestellte Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind in die Festlegung der Abgeltung für diese Dreijahresperiode einzubeziehen. Die Versicherungsanstalt kann gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen.
(7) Sollte der Bescheid gemäß Abs. 6 erst nach dem 31. Dezember 2011 Rechtskraft erlangen, hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die von der Statistik Austria für das vergangene Jahr veröffentlichte, aus dem nationalen Verbraucherpreisindex errechnete Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu überweisen, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Abs. 6 im Bescheidwege endgültig festgelegten und dem provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 6 folgenden monatlichen Überweisung gemäß Abs. 2 auszugleichen.
(8) Nach Ablauf des zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist sinngemäß entsprechend Abs. 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren gemäß Abs. 5 bis 7 einzubeziehen.
(9) Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind unbeschadet der Abs. 1 und 6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.
(10) Kostenersätze, die nicht auf die AN die Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zurückgehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des Bundes.
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