Staatsverträge

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle RIS-Fassung von Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 22. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011816 · BGBl. III Nr. 13/2022 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 47

Art. 47 Parteien

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 47 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht?

  • KernaussageArt. 47 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Parteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Parteien

(1) Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.

(2) Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weise wie der Patentinhaber das Gericht anzurufen, vorausgesetzt, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet.

(3) Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, das Gericht anzurufen, es sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lässt dies ausdrücklich zu.

(4) Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentinhaber als Partei beitreten.

(5) Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann im Rahmen einer Verletzungsklage, die vom Inhaber einer Lizenz erhoben wurde, nicht angefochten werden, wenn der Patentinhaber nicht an dem Verfahren teilnimmt. Die Partei, die im Rahmen einer Verletzungsklage die Rechtsgültigkeit eines Patents anfechten will, muss eine Klage gegen den Patentinhaber erheben.

(6) Jede andere natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung, die von einem Patent betroffen und nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, Klage zu erheben, kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung Klage erheben.

(7) Jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung, die nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Verfahren anzustrengen, und die von einer Entscheidung betroffen ist, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat, ist berechtigt, eine Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i zu erheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL III – ORGANISATION UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN · KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphArt. 46 Parteifähigkeit
Nächster ParagraphArt. 48 Vertretung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 47 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in einfachen Worten?

Art. 47 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Parteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. März 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 157/2024
  • BGBl. III Nr. 89/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 53/2023 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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