Staatsverträge

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle RIS-Fassung von Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 22. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011816 · BGBl. III Nr. 13/2022 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Haftung

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht?

  • KernaussageArt. 5 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I)1, sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts.

(2) Die außervertragliche Haftung des Gerichts für durch das Gericht oder sein Personal in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachte Schäden – sofern es sich dabei nicht um eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II)2 handelt – richtet sich nach dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Bestimmung lässt Artikel 22 unberührt.

(3) Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.

_____________

1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU L 177 vom 4.7.2008, S. 6) mit allen nachfolgenden Änderungen.

2 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), (ABl. EU L 199 vom 31.7.2007, S. 40) mit allen nachfolgenden Änderungen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL I – ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN · KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 4 Rechtsstellung
Nächster ParagraphArt. 6 Gericht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in einfachen Worten?

Art. 5 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. März 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 157/2024
  • BGBl. III Nr. 89/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 53/2023 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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