Art. 12
Art. 12 Verwaltungsausschuss
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht?
- KernaussageArt. 12 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Verwaltungsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Die Europäische Kommission ist bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter vertreten.
(2) Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
(3) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in einfachen Worten?
Art. 12 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Verwaltungsausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. März 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 06:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 157/2024
- BGBl. III Nr. 89/2024 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 53/2023 (K über Idat)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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